Wohnprojekt mit fünf Häusern - Griesfeldweg 5

Am Griesfeldweg 5 in Oetz entsteht ein hochwertiges Wohnprojekt mit fünf Häusern, die auf zwei harmonisch angeordnete Baukörper verteilt sind. Baubeginn 2026, Fertigstellung Ende 2027. 

Griesfeldweg 5_Bilder.pdf herunterladen (57.82 MB)

260601_EP_Auer Wohnen_RHA GFW_Oetz.pdf herunterladen (6.66 MB)


Daten: 

Haus 2 

125 m² Nutzfläche, zuzüglich 

westseitige Terrasse und Garten 

Kaufpreis EUR 575.000,- 

 

Haus 4 

117m² Nutzfläche, zuzüglich 

westseitige Terrasse und Garten 

Kaufpreis EUR 545.000,- 

 

Haus 5 

117m² Nutzfläche, zuzüglich 

südseitige Terrasse und Garten 

Kaufpreis  EUR 550.000,- 

 

Carport-Plätze 19.800,- pro Stück. 


Die drei Häuser sind wohnbaugefördert, diese ist im Kaufpreis noch nicht berücksichtigt. Vertragserrichtung und Eintragungsgebühren fallen zusätzlich an. Der Verkauf erfolgt direkt vom Bauträger. Es fallen keine Maklerprovisionen an. 

Detaillierte Informationen unter:

AuerBau - Auer Wohnen GmbH, Bundesstraße 1, 6441 Umhausen, Herr Stefan Auer
T +43 5255 5381-30      M +43 676 4137455
s.auer@auerbau.at


Das Vergaberecht der wohnbaugeförderten Wohnungen liegt bei der Gemeinde Oetz.

Bei Interesse ist die schriftliche Bewerbung bis spätestens 30.11.2026 an das Gemeindeamt Oetz, gemeinde@oetz.gv.at zu richten.


Folgende Richtlinien sind zu berücksichtigen:

- Die Vergabe der Wohnungen erfolgt durch Beschluss des Gemeindevorstandes. Dem Gemeinderat wird in der darauffolgenden Sitzung über die jeweiligen Vergaben berichtet.

- Die Vergabe erfolgt zwingend an Personen, welche

a. in den letzten 5 Jahren ihren Hauptwohnsitz ununterbrochen in Oetz hatten

b. in Summe mindestens 10 Jahre ihren Hauptwohnsitz in Oetz hatten

c. in den letzten 5 Jahren ununterbrochen im Gemeindegebiet von Oetz berufstätig waren (Pkt. a.+b. sind als gleichwertig anzusehen, werden jedoch gegenüber Punkt c. bevorzugt)


Die Personen müssen

d. die Wohnbauförderungskriterien erfüllen (zb. Einkommensobergrenze)

e. österreichische Staatsbürger oder diesen gleichgestellt (EU-Bürger) sein

f. das 18. Lebensjahr vollendet haben

g. Die Personen dürfen kein eigenes Haus, keine eigene Wohnung und auch keinen eigenen als Bauland        gewidmeten und zu diesem Zeitpunkt bebaubaren Grund besitzen

h. Wird eine Wohnung von Eheleuten gemeinsam erworben, so muss mindestens ein Ehepartner Pkt. a., b. oder c. erfüllen. Pkt. g. darf auf keinen der beiden Ehepartner zutreffen

i. An einen Bewerber darf jeweils nur eine Wohnung vergeben werden

j. Ein Erwerb zu spekulativen bzw. wirtschaftlichen (touristische Vermietung etc.) Zwecken oder zur Kapitalanlage ist nicht zulässig. Die zugewiesene Wohnung darf ausschließlich zur Befriedigung des persönlichen Wohnbedarfes verwendet werden.


Kriterien für die Reihung der Wohnungswerber:

1. Familien mit Kindern oder alleinerziehende Personen (Mehrkindfamilie wird vor Einzelkindfamilie gereiht) 

2. Verheiratete Personen / Lebensgemeinschaften ohne Kind

3. Beabsichtigte Familiengründungen

4. Derzeit alleinstehende Personen mit Wohnbedarf


Über Ausnahmen der angeführten generellen Kriterien bzw. der vorgegebenen Reihung für die Vergabe zB. bei sozialen Härtefällen (durch Verlust der Wohnung, gesundheitliche Ursachen, Behinderung etc.) kann der Gemeindevorstand, im klar zu begründenden Einzelfall, abweichend von den oa. Vorgaben entscheiden.



29.09.2026